Terms and Conditions

Artikel 1. Anwendbarkeit
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen einem Verbraucher (einem "Sportler") einerseits und Enforce andererseits.
2. Enforce bedeutet Enforce Coöperatie UA, Enforce International B.V. und Enforce V.O.F., angeschlossene niederländische Unternehmen oder niederländische Franchisenehmer der Franchiseformel "Enforce High-End Training & Coaching".
3. Enforce bietet verschiedene Abonnementtypen und Programme an, an denen die Athleten je nach Einrichtung teilnehmen können.
4. Mit dem Erwerb eines Abonnements oder der Nutzung der Einrichtungen oder Dienste von Enforce erklärt sich der Sportler mit diesen Allgemeinen Bedingungen einverstanden. Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen werden nur dann ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt, wenn von ihnen schriftlich abgewichen wird.
5. Enforce kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit ändern. Die aktuellste Version ist immer die gültige Version und ist immer auf der Enforce-Website verfügbar. Die Allgemeinen Bedingungen werden dem Athleten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abonnements zur Verfügung gestellt.
Artikel 2: Vereinbarung
1. Der Vertrag zwischen Enforce und einem Athleten hat die Form einer Mitgliedschaft. Eine Vereinbarung kommt auch zustande, wenn ein Sportler die Einrichtungen und/oder Dienstleistungen von Enforce nutzt.
2. Änderungen an einer einmal begründeten Mitgliedschaft können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Enforce vorgenommen werden. Die Änderung einer Mitgliedschaft kann für einen Sportler mit Kosten verbunden sein.
3. Der Sportler kann die Mitgliedschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen auflösen. Die Bedenkzeit beginnt am Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft. Wenn der Athlet damit einverstanden ist, dass die Leistungen von Enforce sofort beginnen, werden die Kosten anteilig bei Inanspruchnahme der Bedenkzeit berechnet.
Artikel 3 - Ergebnisorientierte Programme
1. Den Sportlern stehen mehrere Programme zur Auswahl. Der Inhalt der einzelnen Programme ist auf der Website von Enforce ( www.enforce.nl ) aufgeführt. Enforce hat das Recht, die Programmauswahl des Athleten einzuschränken, z. B. aufgrund der Fitness, des körperlichen Zustands oder der Erfahrung des Athleten. Die Entscheidung des Athleten erfolgt jedoch immer auf eigenes Risiko.
2. Mitgliedschaften, die zur Teilnahme an einem Programm während eines bestimmten Zeitraums berechtigen, werden als Ergebnisprogramme bezeichnet. Das Ergebnisprogramm ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Das Outcome-Programm hat eine begrenzte Gültigkeit. Die individuelle Gültigkeit ist in der Athletenvereinbarung festgelegt. Die Beendigung oder Kündigung der Mitgliedschaft unterliegt der individuellen Gültigkeit:
- Eine Mitgliedschaft, die weniger als zwölf (12) Monate gültig ist, wird nach ihrem Ablauf automatisch beendet.
- Eine für ein (1) Jahr gültige Mitgliedschaft wird nach ihrem Ablauf automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den entsprechenden aktuellen Tarifen umgewandelt.
- Die Mitgliedschaften sind grundsätzlich unkündbar. Mitgliedschaften mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr können zum Ende der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat gekündigt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem der Vertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen wurde.
4. Bei schwerer Verletzung, längerer Krankheit, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft von Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann einen entsprechenden Antrag stellen. Es liegt im Ermessen von Enforce, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet diesen Nachweis erbringen, bevor einem Antrag auf Suspendierung stattgegeben wird.
5. Enforce ist berechtigt, den Trainingsplan und/oder die Trainingsorte zwischenzeitlich ohne Angabe von Gründen anzupassen. Es gelten immer die aktuellsten Fahrpläne und Standorte, die jederzeit bei Enforce erhältlich sind.
6. Nach Abschluss eines Ergebnisprogramms ist es möglich, eine Vereinbarung über eine Mitgliedschaft zur Teilnahme an Kleingruppentrainings zu schließen. Eine solche Mitgliedschaft wird für eine Mindestdauer von sechs (6) Monaten abgeschlossen.
Artikel 4: Mitgliedschaft in einzelnen Sportarten
1. In einigen Enforce-Filialen ist es möglich, eine Mitgliedschaft abzuschließen, um individuell zu trainieren. Diese Zweigstellen legen die Wahl für diese Art der Mitgliedschaft offen.
2. Die Mitgliedschaft für Individualsportarten ist persönlich und nicht übertragbar.
3. Die Mitgliedschaft für Einzelsportarten wird für eine Dauer von sechs (6) Monaten oder einem (1) Jahr abgeschlossen. Die Mitgliedschaft für einen Zeitraum von einem (1) Jahr verlängert sich automatisch in eine monatlich kündbare Mitgliedschaft mit den entsprechenden aktuellen Tarifen. Nach Ablauf eines (1) Jahres ist die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Monatsende kündbar.
4. Bei schwerer Verletzung, längerer Krankheit, Schwangerschaft oder längerem Auslandsaufenthalt kann die Gültigkeit der Mitgliedschaft von Enforce ausgesetzt werden. Der Athlet kann einen entsprechenden Antrag stellen. Es liegt im Ermessen von Enforce, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Auf Verlangen von Enforce muss der Athlet diesen Nachweis erbringen, bevor einem Antrag auf Suspendierung stattgegeben wird.
Artikel 5: Ausbildung und Ernennungen
1. Ein Training kann je nach gewählter Mitgliedschaft aus einem der Workouts des Ergebnisprogramms oder aus einzelnen Sportarten bestehen.
2. Das Training ist intensiv und verletzungsanfällig. Ein Athlet sollte selbst einschätzen, ob er/sie fit ist, um an einer Trainingseinheit teilzunehmen.
3. Die Mitgliedschaft in Individualsportarten beinhaltet Training ohne Aufsicht. Der Sportler sollte die Anweisungen auf der Ausrüstung sorgfältig lesen. Die Nutzung der Einrichtungen von Enforce erfolgt auf eigene Gefahr.
4. Wenn ein Athlet gesundheitliche Probleme hat oder wenn ein Athlet aus anderen Gründen Zweifel an der Teilnahme am Training hat, sollte er einen Arzt aufsuchen.
5. Enforce behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen ungeeignete Teilnehmer von der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auszuschließen.
6. Der Sportler muss einen Termin bei Enforce mindestens 24 Stunden vor dem Termin absagen. Bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin wird das Training storniert und kann nicht nachgeholt werden (kostenlos).
Artikel 6: Preise und Zahlung
1. Aktuelle Preise können bei Enforce erfragt werden. Enforce hat das Recht, diese Preise jährlich im Januar einseitig zu erhöhen. Die aktuellsten Preise sind immer die gültigen und können bei Enforce angefragt werden. Preiserhöhungen haben keine Auswirkungen auf bereits abgeschlossene oder bezahlte Abonnements.
2. Enforce bestimmt, ob eine Mitgliedschaft im Voraus als Pauschalbetrag oder monatlich per Überweisung oder Lastschriftverfahren bezahlt werden kann.
3. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 10 Kalendertage. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Athlet ohne vorherige Inverzugsetzung in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt gesetzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag.
4. In Bezug auf seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Enforce ist der Athlet nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
5. Beanstandungen von Rechnungen müssen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe von Gründen eingehen. Die Ansprüche setzen die Zahlungsverpflichtung des Athleten nicht aus.
6. Wird eine Rechnung oder eine monatliche Zahlung nicht fristgerecht beglichen oder wird eine Zahlung per Lastschrift rückgängig gemacht, hat Enforce das Recht, den Zugang zu den Büros und Schulungsorten auszusetzen, zu kündigen und die Teilnahme an Schulungen zu verweigern, bis der fällige Betrag beglichen ist. Enforce haftet nicht für Schäden, die durch eine solche Aussetzung entstehen.
7. Im Falle einer gerichtlichen Umschuldung oder eines persönlichen Konkurses des Athleten werden die Verpflichtungen des Athleten gegenüber Enforce sofort fällig, und Enforce ist berechtigt, seine Aktivitäten auszusetzen, zu beenden, den Zugang zu den Einrichtungen und Trainingsorten zu verweigern und die Teilnahme an Trainingseinheiten zu verweigern.
8. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung einer vom Athleten nicht bezahlten Rechnung, einschließlich aller außergerichtlichen Kosten, sind vom Athleten zu tragen. Diese Kosten werden nach der Staffelung der außergerichtlichen Inkassokosten berechnet.
9. Wenn der Sportler nicht der eigentliche Kunde ist, haften sowohl der Kunde als auch der Sportler gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Rechnungen von Enforce.
Artikel 7: Löschung
1. Ein Sportler kann eine Mitgliedschaft nur schriftlich und vollständig kündigen, bevor die Mitgliedschaft begonnen hat. Enforce wird die Kündigung schriftlich bestätigen.
2. Die Gebühren für Sportler gelten für die Kündigung einer Mitgliedschaft:
a. bis zu mehr als 4 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: kostenlos;
b. 2 bis 4 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: 50 % des gesamten Rechnungsbetrags für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft;
c. von 0 bis 2 Wochen vor Beginn der Mitgliedschaft: 75 % des gesamten Rechnungsbetrags für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft.
Artikel 8: Aussetzung und Auflösung
1. Enforce ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:
a. der Athlet die Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
b. von Umständen Kenntnis erlangen, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Athlet die Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
c. der Athlet bei Abschluss der Vereinbarung aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist;
d. Enforce aufgrund von Verzögerungen seitens des Athleten nicht mehr verpflichtet werden kann, die Vereinbarung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen;
e. Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder es Enforce nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unverändert aufrechtzuerhalten.
2. Wenn die Auflösung dem Athleten zuzuschreiben ist, hat Enforce Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt oder indirekt dadurch entstanden sind.
3. Wird die Vereinbarung aufgelöst, sind die Forderungen von Enforce gegenüber dem Athleten sofort fällig und zahlbar. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen ausgesetzt wird, behält Enforce ihre gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
4. Wenn Enforce den Vertrag aus den in diesem Artikel genannten Gründen aussetzt oder auflöst, ist sie nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden oder die entstandenen Kosten in irgendeiner Weise zu ersetzen. Enforce ist aufgrund des Verzugs zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet.
Artikel 9. Höhere Gewalt
1. Enforce ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Athleten zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und den er nicht nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder einer allgemein anerkannten Praxis zu vertreten hat.
2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Bedingungen neben den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung alle von außen kommenden, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die Enforce keinen Einfluss hat, die aber Enforce an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Enforce hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem Enforce seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall: Feuer, Krieg, Streiks, Stromausfälle, Kommunikations-, Strom- und Internetausfälle, Pandemien, Epidemien, Quarantäne, Krankheiten, staatliche Eingriffe, gefährliche Wetterbedingungen, einschließlich Gewitter, Sturm, extreme Hitze, Schnee oder Schneeregen. In einem solchen Fall kann die Schulung abgesagt werden. Enforce haftet nicht für die Annullierung eines Kurses aufgrund höherer Gewalt.
Artikel 10. Haftung
1. Die Teilnahme an der Schulung erfolgt auf eigene Gefahr. Enforce, seine Mitarbeiter und Trainer haften nicht für Personen- oder Sachschäden eines Athleten. Ausnahmen von diesem Artikel sind Fälle, in denen Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens Enforce oder seiner Führungskräfte vorliegt.
2. Enforce haftet auch nicht für Schäden, die durch andere Dienstleistungen oder Ratschläge von Enforce, seinen Mitarbeitern und Trainern entstehen. Enforce haftet nicht für Verletzungen oder andere Schäden, die ein Sportler während oder als Folge des Trainings erleidet. Die Beratung ist stets unverbindlich und erfolgt auf eigenes Risiko.
3. Enforce haftet nicht für Schäden an und/oder den Verlust von persönlichem Eigentum, die während oder im Zusammenhang mit einer Schulung entstehen.
4. Enforce ist nicht für Schäden versichert, die einem Athleten entstehen. Es liegt in der Verantwortung des Athleten, dafür zu sorgen, dass er für Schäden, die sich aus der Teilnahme am Training ergeben, versichert ist.
5. Daher verzichtet die Athletin hiermit bedingungslos und unwiderruflich auf ihr Recht auf Entschädigung für alle direkten oder indirekten Schäden (ob vertraglich oder rechtswidrig), die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Training entstanden sind, entstehen oder entstehen werden.
6. Wenn festgestellt wird, dass Enforce haftbar ist, dann nur für direkte
Schäden und für einen Betrag von höchstens 1.500 €.
7. Der Athlet muss die Räumlichkeiten, die Ausrüstung und das Eigentum von Enforce mit Sorgfalt und Vorsicht nutzen. Enforce kann den Athleten für von ihm verursachte Schäden haftbar machen.
Artikel 11. Website und Datenschutz
1. Enforce respektiert die Privatsphäre der Athleten und stellt sicher, dass bereitgestellte und/oder erhaltene persönliche und/oder vertrauliche Informationen (die "Daten") vertraulich behandelt werden.
2. Enforce verwendet die Daten nur, um die Vereinbarung mit dem Athleten so schnell und ordnungsgemäß wie möglich zu erfüllen. Andernfalls wird Enforce diese Daten nur mit vorheriger Zustimmung des Athleten verwenden.
3. Enforce wird die Daten nicht an Dritte verkaufen und sie Dritten nur zur Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellen.
4. Die Mitarbeiter von Enforce und von ihr beauftragte Dritte sind verpflichtet, die Persönlichkeit und/oder die Vertraulichkeit der Daten zu wahren.
5. Enforce nutzt VirtuaGym für die Zwecke seiner Dienstleistungen. Die Nutzung von VirtuaGym unterliegt einer separaten Vereinbarung zwischen dem Sportler und VirtuaGym.
6. Die Athleten sollten das Recht der anderen auf Privatsphäre respektieren. In diesem Zusammenhang ist es den Athleten nicht gestattet, ohne Erlaubnis Fotos oder anderes Bildmaterial von anderen Athleten zu machen.
7. Die auf der Website www.enforce.nl oder in der VirtuaGym-Anwendung bereitgestellten Informationen dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Aufgrund äußerer Umstände kann es zu Verzögerungen, Mängeln und/oder anderen Unvollkommenheiten bei den bereitgestellten Informationen kommen.
8. Obwohl Enforce bei der Zusammenstellung und Pflege seiner Website die größtmögliche Sorgfalt walten lässt, übernimmt Enforce keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und/oder Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
9. Die Website www.enforce.nl und ihr Inhalt sind urheberrechtlich, markenrechtlich und durch andere geistige Eigentumsrechte geschützt. Kein Teil dieser Website oder ihres Inhalts darf ohne vorherige Genehmigung von Enforce in irgendeiner Form oder mit irgendwelchen Mitteln vervielfältigt, in einem Abrufsystem gespeichert oder übertragen werden.
10. Der Athlet erklärt, dass er die Datenschutz- und Cookie-Richtlinien, wie sie auf der Website www.enforce.nl angezeigt werden, kennt und ihnen zustimmt.
Artikel 12. Schlussbestimmungen
1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen sind nur möglich, wenn sie von Enforce schriftlich bestätigt werden.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig oder anfechtbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich anwendbar. Enforce und der Athlet werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder ungültigen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
3. Bestehen Unklarheiten bei der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist die Auslegung "im Sinne" dieser Bestimmungen vorzunehmen.
Artikel 13. Rechtsstreitigkeiten und anwendbares Recht
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem niederländischen Recht.
2. Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben und die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden dem zuständigen Gericht in Breda vorgelegt.


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